Home - Brüder Grimm-Museum Kassel; Brüder Grimm-Gesellschaft
       
  Seite zurück  
Startseite Suche Inhalt Kontakt Impressum



Aktuelles

Leben und Werk
der Brüder Grimm

Brüder
Grimm-Museum


Ausstellungen

Veranstaltungen

Palais Bellevue

Dauerausstellung

Virtueller Rundgang

Bibliothek + Archiv

Veröffentlichungen

Service

Rechtsdokumente

Brüder
Grimm-Gesellschaft


Brüder
Grimm-Akademie


Brüder Grimm-Archiv

 
Rechtliche Stellungnahme zu Eigentum und Besitz

der Kasseler Handexemplare der Kinder- und Hausmärchen im Brüder Grimm-Museum Kassel

 

Eckehart Blume                                                                           

Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel

 

Kassel, den 1. Dezember 2006 und 26. Februar 2008

 

Das Eigentum an den Handexemplaren der „Kinder- und Hausmärchen“ der Brüder Grimm

 

                                 

Die Kasseler Handexemplare der „Kinder- und Hausmärchen“ der Brüder Grimm hat die UNESCO im Jahre 2005  auf Antrag der Brüder Grimm-Gesellschaft Kassel e. V. (BGG) als Weltdokumentenerbe anerkannt.

 

Kürzlich ist dazu die  Frage aufgeworfen worden: „Wem gehören die Handexemplare der Brüder Grimm?“ (siehe FAZ vom 17.11.2006 , HNA vom 18. 11. 2006 und  KulturMagazin Kassel Januar/Februar 2007).

 

Es handelt sich um 5 Bücher aus dem Realschulbuchverlag Berlin mit originalen  handschrift- lichen Anmerkungen der Brüder Grimm, die sich heute im Brüder Grimm-Museum Kassel (BGM) befinden:

Bd. 1 und 2 der 1. Auflage von 1812 – 1815  sowie 3 Bände der 2. Auflage von 1819 – 1822.

 

Die Bücher selbst tragen zwei Signaturen (jeweils mit einer Nummer):

  1. Sammlung der Kasseler Grimm-Gesellschaft
  2. Octavo Grimm

Diese Signaturen geben keinen Aufschluss über das jetzige Eigentum.

Die Kasseler Grimm-Gesellschaft hat sich 1920 aufgelöst. Satzungsgemäß ist ihr Vermögen auf die Landesbibliothek übergegangen.

 

Früherer Eigentümer der Bände war der 1901 verstorbene Herman Grimm, der älteste Sohn Wilhelm Grimms, der Ehrenmitglied der Kasseler Grimm-Gesellschaft war. Aus seinem Nachlass sind die Bände zur Bearbeitung an den (nur) zum Besitz berechtigten Prof. Bolte gelangt, der sie in corpore auftragsgemäß 1932 zu Besitz und Eigentum der Landesbibliothek übergab. Dort sind sie im Bestand der Erwerbungen der Kasseler Grimm-Gesellschaft vereinnahmt worden.

 

Entscheidende Bedeutung kommt dem Vertrag zwischen der Stadt Kassel und dem Land Hessen vom 19. 11. 1957/13. 01.1958  zu.

§ 1 Abs. 2 des Vertrages lautet: „Zum 1. April 1957 geht die Landesbibliothek mit allen Aktiven und Passiven, mit den Akten der Verwaltung und den Beständen an Büchern, Karten und Noten in das Eigentum und die Verwaltung der Stadt Kassel über.“

 

In § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages behält sich das Land das Eigentum an den Handschriften vor, die in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführt sind. Die fünfseitige Anlage mit dem „Verzeichnis der Handschriften der Landesbibliothek Kassel“ führt die Handexemplare der „Kinder- und Hausmärchen“ nicht auf. Die Handexemplare sind keine Handschriften. In der Buchkunde werden unter Handschriften Bücher bzw. Codizes verstanden, die vor der Erfindung der Buchdruckerkunst (1440) handschriftlich angefertigt wurden ( Hiller, Wörterbuch des Buches, Frankfurt am Main, 1980, S. 136).  Die Handexemplare sind Druckwerke, lediglich mit handschriftlichen Zusätzen versehen, wenn diese heute auch den eigentlichen Wert darstellen und die Anerkennung als Weltkulturerbe rechtfertigen. Durch § 1 Abs. 2 des Vertrages von 1957/1958 ist die Stadt Kassel Eigentümerin der Grimm- schen Handexemplare geworden. Die Stadt hat in der Folgezeit weitere Verträge geschlossen, ohne dieses Eigentum bis heute aufgegeben zu haben.

 

Zunächst hat die Stadt Kassel am 15. Dezember 1959 mit der 1942 neu gegründeten Brüder Grimm-Gesellschaft Kassel e.V.  einen Vertrag über die gemeinsame Gründung des Brüder Grimm-Museums in Kassel geschlossen.  Das Museum ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe „Rechtsgutachten über den Rechtsstatus des Brüder Grimm-Museums Kassel“ von Prof. Ule, Heidelberg, vom 19.11.1979).

                                                                 

Gemäß § 4 Abs.1 des Vertrages von 1959 stellt die BGG der Stadt ihre grimmbezogenen Dokumente als Leihgabe für das BGM zur Verfügung. Im Gegenzug bringt die Stadt Kassel gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages ihrerseits die in städtischem Besitz befindlichen Objekte in das Museum ein. Dazu gehörten die Grimmschen Handexemplare und sonstige Grimmiana.

 

In § 6 Abs. 1 des Vertrages ist geregelt, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

 

Angesichts dieser bis heute verbindlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Kassel und der BGG  sowie der festgelegten wechselseitigen Leih- bzw. Besitzgaben von Grimmiana an das BGM und des Umstands, dass in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemäß § 709 Abs. 1 BGB  nur gemeinschaftlich zusteht und für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, wird deutlich, dass nicht eine Seite ohne Zustimmung der anderen über die in das BGM eingebrachten  Leih-

bzw. Besitzgaben freihändig verfügen kann, auch nicht die jeweilige Eigentümerin. Entsprechende schriftliche Vertragsänderungen gibt es bis heute nicht.

 

So wie die Stadt Kassel das Eigentum an den Grimmschen Handexemplaren 1959 behalten hat, hat sie Besitz und Verfügungsmacht darüber ab dieser Zeit mit der BGG geteilt, damit

etwa auch Bearbeitungsrechte und Obhutspflichten.  Aufgrund der 1959 vereinbarten Mitbestimmungsrechte am BGM und seinem Buchbestand mit den Handexemplaren war die BGG  mit Zustimmung der Stadt befugt, die Grimmschen Handexemplare als Weltdokumentenerbe anzumelden.

 

Am städtischen Eigentum an den Handexemplaren hat auch der Vertrag zwischen dem Land Hessen und der Stadt Kassel vom 12. Dezember 1975  über die Übernahme der Verwaltung der Murhardschen Bibliothek der Stadt Kassel und Landesbibliothek (MuLB) durch das Land (Staatsanzeiger 1976, 325) nichts geändert.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geht die MuLB zum 1. Januar 1976 mit den Akten der Verwaltung und den Beständen an Büchern usw. (nur) in die Verwaltung des Landes über.

 

Nach § 1 Abs. 2  Satz 1 bleibt die Stadt nach dem Stand vom 31. Dezember 1975  Eigentümerin aller Bestände der MuLB an Büchern, dazugehörenden Katalogen, Karten, Noten, Mikrofilmen, Bildern, Handschriften und Akten sowie einem Ölgemälde,  Friedrich Murhard darstellend.

 

Diese Eigentümerstellung der Stadt unterstreicht auch die Antwort des Hessischen Kultusministers vom 28.04.1975 (Landtags-Drucks. 8/605) auf eine Kleine Anfrage, wonach in dem Vertragsentwurf (von 1975) vorgesehen ist, dass die Stadt E i g e n t ü m e r i n aller Bestände der Murhardschen Bibliothek und Landesbibliothek an Büchern usw., auch Handschriften bleibe, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags vorhanden seien.

 

In § 1 Abs. 3  des Vertrages von 1975 heißt es weiter, alle im Absatz 2 nicht aufgeführten beweglichen Einrichtungsgegenstände sowie die in dem Vertrag zwischen der Stadt Kassel und dem Land Hessen vom 19. 11.1957/13.01.1958 im § 1 Abs. 2 bestimmten Sachen gehen in das Eigentum des Landes über.

 

Diese allgemeine Auffangregel über restliche bewegliche Gegenstände stellt die spezielle und damit vorrangige Eigentumsvorschrift des  § 1 Abs. 2 nicht in Frage, sondern setzt sie voraus.

 

 In § 1 Abs. 5 Satz 1 heißt es im Übrigen,  dass die beweglichen Sachen der Stadt, die sie im Vertrag vom 15. 12. 1959 dem Brüder Grimm-Museum gewidmet hat, vom Land im Biblio- theksgebäude bis auf Widerruf durch die Stadt weiter verwahrt und wie bisher der Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Diese Vorschrift ist nicht eingelöst worden. Einen Widerruf der Stadt gab es nicht und seiner bedurfte es nicht.  Die von der Stadt in das BGM eingebrachten Grimmiana, darunter die Grimmschen Handexemplare, sind nicht vom Land „weiter verwahrt“,  sondern schon vor 1975 in den Bestand des BGM  eingegliedert worden und dort bis heute vorhanden. Eine einseitige Herauslösung der von der Stadt und der BGG in das BGM eingebrachten Grimmbestände zugunsten eines anderen Vertragspartners, etwa des Landes Hessen, ohne die jeweilige Zustimmung der anderen  Seite wäre ein rechtlich unzulässiger Vertrag zulasten Dritter, für den die Vertragsfreiheit nicht zur Verfügung steht.

 

Soweit nach  § 8 Abs. 3 des Vertrages vom 12.12.1975 der Vertrag über die Übernahme der Landesbibliothek in Kassel durch die Stadt Kassel vom 19.11.1957/13.01.1958, geändert am 28.06/03.07.1962, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 aufgehoben worden ist, verschlägt dies nichts. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages von 1975 hatte ja das verbleibende Volleigentum der Stadt Kassel an allen Beständen der MuLB nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 neu geregelt. Das gesamte Eigentum der Stadt an allen Beständen der MuLB.beschränkte sich dabei  nicht allein auf die Bestände der  Murhardschen Bibliothek , die der Stadt aufgrund des Testaments der Brüder Murhard von 1845 und des Codicill von 1852 ohnehin als unveräußerliches Eigentum bereits seit langer Zeit gehörten. Vielmehr sind der Stadt durch den Vertrag von 1975 erstmals auch die Handschriften der MuLB als Eigentum zugewachsen, die das Land sich in dem Vertrag von 1957/1958 noch vorbehalten hatte.

 

Darüberhinaus ist der Stadt Kassel das Eigentum an den Handexemplaren durch Ersitzung zugefallen. In § 937 Abs. 1 BGB heißt es, wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigen- besitze hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). § 872 BGB bestimmt, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. Eigenbesitzer ist also, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (Palandt, BGB-Kommentar, § 872 Anm. 1). Diese Voraussetzungen sind durch die Stadt Kassel zu ihren Gunsten erfüllt. Sie hat die ihr durch den Vertrag mit dem Land von 1958  zugefallenen Grimmiana mit den Handexemplaren nach ihrer Vorstellung als Eigentümerin  1959  in den Besitz des Grimm-Museums verbracht, dort als Eigenbesitzerin verwaltet und verwahrt. Gemäß § 5 des Vertrages von 1959 mit der BGG  hat die Stadt etwa auch für eine ausreichende Versicherung der Objekte bis heute gesorgt. Dass die BGG als Mitbesitzerin über die Jahre hinweg keinen Eigenbesitz und kein Miteigentum angenommen hat, zeigt sich auch daran, dass die wertvollen Handexemplare in die jährliche Vermögens-aufstellung der BGG zu keiner Zeit aufgenommen worden sind.

 

Außerdem sind sämtliche eventuellen vertraglichen Eigentums-übertragungs- und Besitzüber- gabeansprüche des Landes aus dem Vertrag vom 12.12.1975 nach Ablauf von mehr als 30 Jahren verjährt (§§ 195, 198 BGB). Dabei ist zu beachten, dass ein rechtlich wirksamer Eigentumsübergang an Sachen nach § 929 BGB nach deutschem Recht Einigung  u n d Übergabe voraussetzt, was, bezogen auf die Handexemplare und das von Vertretern des  Landes jetzt im Jahre 2006 geltend gemachte Eigentum daran, fehlt. Die Handexemplare befinden sich seit 48 Jahren im BGM. Im „Katalog  der Ausstellung des Brüder Grimm-Museums“ (erstellt von Ludwig Denecke; gedruckt 1960; erweiterte Auflage 1965) und im „Katalog der Ausstellung im Palais Bellevue“ (erstellt von Dieter Hennig; gedruckt 1973) sind die Handexemplare  bereits als Bestand des BGM ausdrücklich verzeichnet.

 

Für eine nicht auszuschließende gerichtliche Auseinandersetzung über das Eigentum an den Handexemplaren ist anzumerken, dass nach dem langen Zeitablauf von 48 Jahren, die sich die Handexemplare im BGM befinden, zusätzlich auch eine Verwirkung der prozessualen Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art 19 Abs. 4 GG zu bejahen ist. Das Bundesver- fassungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – BVerfGE 32, 295  aus, bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht sei auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen (vgl. auch Hess. VGH, B.v.12.02.2007 – 2 UZ 2483/05-). Dabei ist für die Verwirkung nicht nur das Zeit-, sondern auch das Umstandsmoment dadurch erfüllt, dass es in der Vergangenheit verschiedene Anläufe des Landes zur Klärung der Eigentumsfrage an den Handexemplaren gab, ohne dass es zu einem eindeutigen Herausgabeverlangen an die Stadt Kassel oder gar einer in Gang gesetzten gerichtlichen Klärung gekommen wäre. Gerade dadurch ist ein berechtigtes, schützenswertes Vertrauen erweckt worden, man lasse die Eigentumsfrage auf sich beruhen.

 

Darüberhinaus sind eventuelle Herausgabe- sowie Eigentums- oder Besitzverschaffungsansprüche des Landes gegen die Stadt auch materiell-rechtlich verwirkt und könnten heute auch deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Für die Verwirkung ist das Zeitmoment dadurch erfüllt, dass sich die KHM seit 48 Jahren bei der Stadt Kassel und dort im Brüder Grimm-Museum befinden. Das Umstandsmoment ist jedenfalls deshalb durch-schlagend erfüllt, was auch im Rahmen der prozessualen Verwirkung rechtlich bedeutsam ist, weil das Land Hessen mit der Stadt als vertraglich anerkannter Eigentümerin anlässlich der Weltausstellung Expo 2000 in Hannover sowie einer Voraus-Ausstellung in der Landesvertretung Hessens in Berlin  einen Leihvertrag über die KHM geschlossen hat und die ausgeliehenen Bände der KHM anschließend jeweils anstandslos an die Stadt Kassel zurückgegeben hat, ohne etwa ein Zurückbehaltungsrecht als  vermeintlicher Eigentümer nach dem Vertrag von 1975 geltend zu machen.

 

Zur Dokumentation unter der Internet-Adressse www.grimmnetz.de ist zu sagen, dass ihr Ergebnis, das Land  Hessen sei Eigentümer der Handexemplare, unrichtig ist. Die an sich weitgehend vollständige und verdienstvolle Dokumentation von nahezu durchgängigen Mitgliedern der BGG unterlässt es jedoch,  §  1 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages vom 12. 12. 1975  zu zitieren und sich juristisch damit auseinander-zusetzen.. Dort war dem Land bis auf  Widerruf durch die Stadt nur die Verwahrung der  BGM-Grimmiana eingeräumt worden. Das städtische Widerrufsrecht und das einschränkungslos anerkannte städtische Standortbestimmungsrecht  sprechen  eindeutig für das städtische Eigentum an den Handexemplaren. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum  die Stadt Kassel die 1959 in das BGM eingebrachten und der Öffentlichkeit gewidmeten Grimmiana plötzlich aus dem  Museum hätte herauslösen und der Universitätsbibliothek hätte zukommen lassen wollen.

 

Damit wäre das Brüder Grimm-Museum eines weltweit wirkenden Leuchtturms beraubt worden, was erkennbar nicht beabsichtigt war.

     

Das Ergebnis ist:

 

Die Stadt Kassel ist seit 1958 Eigentümerin der Handexemplare der „Kinder- und Hausmärchen“ der Brüder Grimm.

 

Eigentümerin der von der UNESCO in Paris unmittelbar an die Antragstellerin  des Weltdokumentenerbes adressierten Urkunde vom 29. Juli 2005 „Kinder- und Hausmärchen (Children’s  and Household Tales) on the Memory of the World Register“  ist die Brüder Grimm-Gesellschaft Kassel.

 

 

 

 

 

 




  




















        Seite zurückSeitenanfang        
     
© 2004–2010 Brüder Grimm-Gesellschaft e.V. Kassel/Berlin