Vereinssatzung

§ 1 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT · GESCHÄFTSJAHR

1. Die Gesellschaft führt den Namen “Brüder Grimm-Gesellschaft e.V.” und hat ihren Sitz in Kassel.
2. Die Gesellschaft ist ein Verein im Sinne der §§ 55ff. BGB und unter der Nummer VR 689 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DER GESELLSCHAFT

1. Die Gesellschaft ist eine internationale wissenschaftliche Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: die Pflege und Förderung der Kultur im Geiste der Brüder Grimm durch Veranstaltungen und Unternehmungen geeigneter Art, z.B.:
2. durch Veröffentlichungen – insbesondere durch eine kritische Gesamtausgabe des Werkes der Brüder Grimm –, durch Weiterführung ihrer Werke und Anregungen, durch Vorträge und Ausstellungen;
3. durch Förderung von Brüder Grimm-Museen und Grimm-Gedenkstätten;
4. durch Mitwirkung bei der Verleihung von Preisen im Rahmen von § 2 (Abs. 1 u. 2), u.a. bei der Verleihung des Brüder Grimm-Preises der Philipps-Universität Marburg/Lahn.
5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie können jedoch Publikationen kostenlos oder verbilligt als Jahres- oder Mehrjahresgaben erwerben. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft haben sie keinen Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art.
9. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen ihrer Gesellschaftsarbeit tatsächlich entstandenen Auslagen.

§ 2 a ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

1. Zur Förderung der Zwecke der Gesellschaft in örtlicher u. regionaler Zusammenarbeit können sich Mitglieder in Städten, Kreisen oder Bezirken zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
2. Zusammenschlüsse dieser Art und ihre Vorhaben sind dem Vorstand anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht-eingetragene Vereine werden. Bei Abstimmungen haben die Vertreter juristischer Personen bzw. die nicht-eingetragener Vereine jeweils nur eine Stimme.
3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können natürliche und juristische Personen sowie nicht-eingetragene Vereine bestellt werden, die durch wissenschaftliche Tätigkeiten oder Veröffentlichungen die Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise fördern.
4. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Die Vertreter juristischer Personen und nicht-eingetragener Vereine, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder können nicht mit einem Vorstandsamt betraut werden.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, und üben in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht aus.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Wissenschaftlichen Rat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, und den Beitrag in voller Höhe rechtzeitig zu entrichten, soweit sie im Einzelfall satzungs- oder vereinbarungsgemäß (vgl. § 6, Abs. 4 u. 5) nicht ganz oder teilweise davon befreit sind.

§ 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich, nach Möglichkeit auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Über die Bestellung korrespondierender Mitglieder entscheidet der Wissenschaftliche Rat mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung; das Vorschlagsrecht übt mit einfacher Stimmenmehrheit der Wissenschaftliche Rat aus.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.
5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
6. Der Ausschluß erfolgt: a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Gesellschaft, c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft, d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Gesell-schaftstätigkeit berührenden Gründen.
7. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Gesellschaft auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 JAHRESBEITRAG

1. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
3. Neu eingetretene Mitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr, wenn sie den Jahresbeitrag entrichtet haben.
4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder Vorliegen besonderer Gründe die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
6. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1.3. des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7 SPENDEN

1. Als eingetragener gemeinnütziger Verein ist die Gesellschaft berechtigt, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur Vorlage bei den Steuerbehörden auszustellen.
2. Spenden mit ausdrücklich erwähnter Zweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschließlich für den jeweils genannten Zweck verwendet.

§ 8 ORGANE DER GESELLSCHAFT

Die Organe der Gesellschaft sind: 1) der Vorstand, 2) der Wissenschaftliche Rat, 3) die Mitgliederversammlung.

§ 9 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem engeren und weiteren Vorstand. Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden als Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister. Der weitere Vorstand besteht zusätzlich aus dem Wirtschaftssachverständigen, dem Pressesprecher. Die Vertretung des Vorsitzenden wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Geschäftsführer, Wirtschaftssachverständiger und Schatzmeister müssen ihren Wohnsitz in Kassel oder in dessen erreichbarer Nähe haben.
2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Gesellschaftsziele, die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse.
4. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Gesellschaftskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis des Wissenschaftlichen Rats bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Vorstand und Wissenschaftlicher Rat (vgl. § 10) sind verpflichtet, sich jeweils eine Geschäftsordnung zu geben, die ihre Rechte und Pflichten regelt; sie sind den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 10 DER WISSENSCHAFTLICHE RAT

1. Dem wissenschaftlichen Rat (WR) gehören die Vorstandsmitglieder und in der Regel mindestens fünf weitere vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählte Mitglieder der Gesellschaft an. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der WR berät und unterstützt den Vorstand bei wissenschaftlichen und sonstigen Veröffentlichungen und bei besonders wichtigen Maßnahmen, Veranstaltungen und Unternehmungen der Gesellschaft.
3. Der WR wird einberufen, sooft die Geschäfte es erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich; er wird stets auch zum Termin der ordentlichen und zu etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des WRs wählt der WR unverzüglich ein neues Mitglied. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) ist alljährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens vier Wochen schriftlich einzuladen.
3. Das Einberufungsorgan kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
4. Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Wissenschaftlichen Rats; 2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Unmit-telbar nach erfolgter Wahl hinterlegt jeder der beiden Kassenprüfer bei der Geschäftsführung der Gesellschaft einen verschlossenen Briefumschlag, der den Namen eines vom gewählten Kassenprüfer kooptierten Kassenprüfers enthält und der im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens vom Vorstand geöffnet wird. Der kooptierte Kassenprüfer übt sein Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Gesellschaftskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten; 3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kas-senprüfer und Erteilung der Entlastung; 4) Ernennung von Ehrenmitgliedern; 5) Die Beschlußfassung über den Erlaß einer Satzung bzw. von Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten; 6) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Beschlußanträge und Wahlvorschläge für die Mitgliederversammlung sind wenigstens drei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende (Präsident), bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer, bei Verhinderung beider der Schatzmeister.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur durch legitimierte Vertreter juristischer Personen bzw. nicht-eingetragener Vereine zulässig.
3. Beschlußfassung ist nur über Tagesordnungspunkte möglich; sie erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt, wenn ein Mitglied darauf anträgt, geheim, sonst durch offene Abstimmung.
5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN; NIEDERSCHRIFTEN

Von den Verhandlungen jedes Vereinsorgans werden Niederschriften mit Teilnehmerlisten angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom jeweils von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 15 ERLASS EINER SATZUNG UND VON SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Eine Satzung oder Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Einladung ist der Text der Satzung bzw. Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
3. Ein Beschluß, der eine Satzung oder eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 16 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte einen Liquidator.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kennedy-Allee 40, 53175 Bonn-Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Stand: 22.4.1977 mit den Änderungen vom 30.12.1982, 18.2.1985, 10.7.1986, 22.6.1988,
26.10.2002, 22.10.2011, 11.6.2016)

Brüder Grimm-Gesellschaft e.V.
Brüder Grimm-Platz 4
D-34117 Kassel (Germany)
Tel.: 0561/103235
Fax: 0561/713299
info@grimms.de
www.grimms.de

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